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Ratgeber · Deutschland

Was das Cannabisgesetz erlaubt

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verbietet den Umgang mit Cannabis grundsätzlich — und macht für Erwachsene ab 18 Jahren genau benannte Ausnahmen. Diese Seite fasst sie zusammen, mit der Gesetzesstelle zu jeder Zahl.

Besitz

  • Unterwegs: bis 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum (§ 3 Abs. 1).
  • Zu Hause: bis 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen am Wohnsitz (§ 3 Abs. 2).
  • Leicht darüber — mehr als 25 bis 30 Gramm unterwegs, mehr als 50 bis 60 Gramm insgesamt — ist eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld (§ 36).
  • Darüber ist es eine Straftat (§ 34): mehr als 30 Gramm unterwegs, mehr als 60 Gramm insgesamt, mehr als drei Pflanzen.

Eigenanbau

Höchstens drei Pflanzen gleichzeitig, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9). Die Ernte darf nicht weitergegeben werden. Cannabis und Pflanzen müssen vor dem Zugriff anderer geschützt sein, besonders vor Kindern und Jugendlichen (§ 10). Samen dürfen für den Eigenanbau nur aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden (§ 4).

Wo nicht konsumiert werden darf

  • In unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren.
  • In Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten — und in Sichtweite davon. Die Sichtweite endet bei mehr als 100 Metern vom Eingang.
  • In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
  • Im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung und in Sichtweite davon.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld (§ 5, § 36).

Grenzen: die Mitnahme ist immer strafbar

Die Ein- und Ausfuhr von Cannabis ist verboten (§ 2 Abs. 1 KCanG), und keine der Ausnahmen für Erwachsene hebt das auf. Wer Cannabis über eine Grenze mitnimmt, macht sich strafbar (§ 34) — auch zwischen zwei Ländern, in denen Cannabis erlaubt ist, und auch in kleinen Mengen. Der Zoll kann es sicherstellen. Ausgenommen ist nur ärztlich verschriebenes Cannabis als Reisebedarf; wie das geht, steht im Ratgeber Cannabis auf Rezept.

Minderjährige

Für Personen unter 18 gilt keine der Ausnahmen. Unterhalb der Strafbarkeitsgrenzen informiert die Polizei die Eltern; bei erheblichen Anhaltspunkten für eine Gefährdung auch das Jugendamt (§ 7).

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Quellen

Dieser Text ist keine Rechtsberatung.