THC-Grenzwert beim Autofahren
Seit dem 22. August 2024 gilt in Deutschland ein fester THC-Grenzwert für den Straßenverkehr: 3,5 Nanogramm pro Milliliter im Blutserum. Wer mit diesem Wert oder mehr fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1a StVG).
Was der Wert bedeutet
Der Grenzwert bezieht sich auf das Blutserum, nicht auf den Konsum. Wie lange der Wert nach dem Konsum über 3,5 ng/ml bleibt, hängt von vielen Faktoren ab; eine verlässliche Wartezeit nennt das Gesetz nicht, und wir nennen auch keine.
Cannabis und Alkohol: getrennt strenger
Wer den THC-Grenzwert erreicht und Alkohol getrunken hat oder unter Alkoholeinfluss losfährt, begeht einen eigenen Tatbestand (§ 24a Abs. 2a StVG). Die Höchststrafe liegt hier bei 5.000 Euro statt 3.000 Euro.
Fahranfänger und unter 21: gar nicht
In der Probezeit und vor dem 21. Geburtstag gilt ein absolutes Verbot: kein Cannabis beim Fahren und kein Losfahren unter seinem Einfluss (§ 24c StVG). Einen Grenzwert gibt es hier nicht.
Die Regelbußgelder
| Verstoß | Bußgeld | Fahrverbot |
|---|---|---|
| THC ab 3,5 ng/ml (erstmals) | 500 € | 1 Monat |
| … mit einer Voreintragung | 1.000 € | 3 Monate |
| … mit mehreren Voreintragungen | 1.500 € | 3 Monate |
| THC ab 3,5 ng/ml plus Alkohol | 1.000 € | 1 Monat |
| … mit einer Voreintragung | 1.500 € | 3 Monate |
| … mit mehreren Voreintragungen | 2.000 € | 3 Monate |
| Fahranfänger / unter 21 (§ 24c) | 250 € | — |
Beträge laut Bußgeldkatalog für fahrlässige Verstöße. Zu Punkten im Fahreignungsregister und Folgen für den Führerschein auf Probe machen wir keine Angaben, weil wir sie nicht an der Quelle geprüft haben.
Ausnahme: ärztlich verschriebenes Cannabis
Die Regeln zum Grenzwert und zum Mischkonsum gelten nicht, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für eine konkrete Krankheit verschriebenen Arzneimittels stammt (§ 24a Abs. 4, § 24c Abs. 3 StVG). Die allgemeine Pflicht, nur fahrtüchtig zu fahren, bleibt davon unberührt.
Quellen
- § 24a StVG — 0,5-Promille-Grenze, THC
- § 24c StVG — Fahranfänger und unter 21
- § 25 StVG — Fahrverbot
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- BGBl. 2024 I Nr. 266 — Einführung des Grenzwerts
Dieser Text ist keine Rechtsberatung.